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   LAG Hamm, 12.09.2005 - 10 TaBV 72/05   

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LAG Hamm, 12.09.2005 - 10 TaBV 72/05 (https://dejure.org/2005,5009)
LAG Hamm, Entscheidung vom 12.09.2005 - 10 TaBV 72/05 (https://dejure.org/2005,5009)
LAG Hamm, Entscheidung vom 12. September 2005 - 10 TaBV 72/05 (https://dejure.org/2005,5009)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Gegenstandswert im Beschlussverfahren Unterlassungsanspruch des Betriebsrats Einsatz von Mitarbeitern außerhalb des Dienstplans

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 23 Abs. 3 RVG§§ 77 Abs. 6, 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
    Gegenstandswert im Beschlussverfahren Unterlassungsanspruch des Betriebsrats Einsatz von Mitarbeitern außerhalb des Dienstplans

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung über ein Prämiensystem ; Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Prüfung einer Abhilfeentscheidung durch das Arbeitsgericht

  • Judicialis

    RVG § 23 Abs. 3; ; BetrVG § 77 Abs. 6; ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gegenstandswert im Beschlussverfahren, Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, Einsatz von Mitarbeitern außerhalb des Dienstplans

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2006, 154
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • LAG Hamm, 02.08.2005 - 13 TaBV 10/05

    Gegenstandswert; Streitwert; Bemessung; Mitbestimmungsrecht; Betriebsrat;

    Auszug aus LAG Hamm, 12.09.2005 - 10 TaBV 72/05
    Streiten Betriebsrat und Arbeitgeber um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts, erscheint es regelmäßig angemessen, sich für die Festsetzung des Gegenstandswertes an der Staffel des § 9 BetrVG zu orientieren (im Anschluss an LAG Hamm, Beschluss vom 02.08.2005 - 13 TaBV 10/05 -).

    Dabei ist der Grundfall von bis zu 20 Mitarbeitern mit dem Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG - früher § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO - in Höhe von 4.000,00 EUR in Ansatz zu bringen; für die weiteren in § 9 BetrVG vorgesehenen Staffeln sind jeweils zusätzlich 4.000,00 EUR zu berücksichtigen (LAG Hamm, Beschlüsse vom 02.08.2005 - 13 TaBV 10/05 und 13 TaBV 17/05 -).

  • LAG Hamm, 02.08.2005 - 13 TaBV 17/05

    Gegenstandswert; Streitwert; Bemessung; Mitbestimmungsrecht; Betriebsrat;

    Auszug aus LAG Hamm, 12.09.2005 - 10 TaBV 72/05
    Dabei ist der Grundfall von bis zu 20 Mitarbeitern mit dem Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG - früher § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO - in Höhe von 4.000,00 EUR in Ansatz zu bringen; für die weiteren in § 9 BetrVG vorgesehenen Staffeln sind jeweils zusätzlich 4.000,00 EUR zu berücksichtigen (LAG Hamm, Beschlüsse vom 02.08.2005 - 13 TaBV 10/05 und 13 TaBV 17/05 -).
  • LAG Berlin, 13.10.2003 - 6 Ta 1968/03

    Freistellung

    Auszug aus LAG Hamm, 12.09.2005 - 10 TaBV 72/05
    1. Von einer Vorlage zur Prüfung einer Abhilfeentscheidung durch das Arbeitsgericht nach § 33 Abs. 4 Satz 1 RVG hat die Beschwerdekammer abgesehen, nachdem der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats Beschwerde direkt beim Beschwerdegericht eingelegt hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.05.2002 - MDR 2002, 1391; LAG Berlin, Beschluss vom 13.10.2003 - 6 Ta 1968/03 - LAG Hamm, Beschluss vom 16.09.2004 - 10 TaBV 65/04 -).
  • OLG Frankfurt, 24.05.2002 - 5 W 4/02

    Begriff der Einzelrichterentscheidung i.S. von § 568 S. 1 ZPO

    Auszug aus LAG Hamm, 12.09.2005 - 10 TaBV 72/05
    1. Von einer Vorlage zur Prüfung einer Abhilfeentscheidung durch das Arbeitsgericht nach § 33 Abs. 4 Satz 1 RVG hat die Beschwerdekammer abgesehen, nachdem der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats Beschwerde direkt beim Beschwerdegericht eingelegt hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.05.2002 - MDR 2002, 1391; LAG Berlin, Beschluss vom 13.10.2003 - 6 Ta 1968/03 - LAG Hamm, Beschluss vom 16.09.2004 - 10 TaBV 65/04 -).
  • BAG, 09.11.2004 - 1 ABR 11/02

    Gegenstandswert bei Anfechtung eines Sozialplans

    Auszug aus LAG Hamm, 12.09.2005 - 10 TaBV 72/05
    Wenn damit auch - mittelbare - Auswirkungen auf die Vermögenslage der Arbeitgeberin und der betroffenen Mitarbeiter einhergehen, ändert dies nichts daran, dass der Streit der Beteiligten im vorliegenden Beschlussverfahren ausschließlich nichtvermögensrechtlicher Art ist (BAG, Beschluss vom 09.11.2004 - NZA 2005, 70 = DB 2005, 564; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.06.1993 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 24).
  • OLG Stuttgart, 27.08.2002 - 14 W 3/02

    Sofortige Beschwerde: Anforderungen an die Abhilfeentscheidung nach neuem Recht

    Auszug aus LAG Hamm, 12.09.2005 - 10 TaBV 72/05
    Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist keine Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren (OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.08.2002 - MDR 2003, 110; Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 572 Rz. 4).
  • LAG Hamm, 12.06.2001 - 10 TaBV 50/01

    Verfahren auf Zustimmung des Arbeitgebers zur Hinzuziehung eines Sachverständigen

    Auszug aus LAG Hamm, 12.09.2005 - 10 TaBV 72/05
    Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt bereits hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitstands vielfach im Vordergrund der Bewertung stehen muss (LAG Hamm, Beschluss vom 24.11.1994 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2001 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 50 = NZA-RR 2002, 472; Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 194, 441 ff.).
  • LAG Düsseldorf, 11.01.2007 - 6 Ta 638/06

    Grundsätze der Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit

    Maßgeblich für die streitwertmäßige Bewertung ist dabei der Antrag und nicht etwa die Erfolgsaussicht des Antrages bzw. dessen Begründetheit (vgl. Beschluss des LAG Düsseldorf vom 29.08.2005 17 Ta 316/05 - Beschlüsse der erkennenden Kammer vom 06.04.2006 6 Ta 171/06 und 18.07.2006 - 6 Ta 386/06 - vgl. auch LAG Hamm vom 12.09.2005 10 TaBV 72/05 - ).

    Die Geltung einer Betriebsvereinbarung wird jedoch regelmäßig mit dem ein- oder mehrfachen Betrag des Hilfsstreitwertes in Ansatz gebracht, wobei vertreten wird, dass es angemessen erscheint, sich für die Festsetzung des Gegenstandswertes an der Staffel des § 9 BetrVG zu orientieren (vgl. LAG Hamm vom 12.09.2005 10 TaBV 72/05 -, NZA RR 2006, 154; vgl. auch die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 18.07.2006 6 Ta 393/06 - bei einem Streit über das Bestehen von Betriebsteilen mit drei Betriebsratsmitgliedern).

    Bei dieser Konstellation ist sicherlich die Festsetzung des Streitwertes in Anlehnung an die oben zitierte Entscheidung des LAG Hamm vom 12.09.2005 10 TaBV 72/05 ebenso wenig angemessen, wie die Zugrundelegung von 51 Hilfsstreitwerten im Hinblick auf eine in dieser Form nicht zu vollziehende unternehmerische Entscheidung.

  • LAG Hamm, 24.08.2012 - 10 Ta 261/12

    Gegenstandswert; Kündigung einer Betriebsvereinbarung

    Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt bereits hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitstands vielfach im Vordergrund der Bewertung stehen muss (LAG Hamm, Beschluss vom 12.09.2005 -10 TaBV 72/05 -).

    Erforderlich ist die Herausarbeitung typisierender Bewertungsgrundsätze, um zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen (LAG Hamm, Beschluss vom 02.08.2005 - 13 TaBV 10/05 - LAG Hamm, Beschluss vom 12.09.2005 - 10 TaBV 72/05 -).

    In Verfahren der vorliegenden Art sind nämlich insbesondere auch die wirtschaftlichen Auswirkungen des Verfahrens auf die betroffenen Arbeitnehmer oder auf den Arbeitgeber zu berücksichtigen (LAG Hamm, Beschluss vom 12.09.2005 - 10 TaBV 72/05 -).

  • LAG Hamm, 17.08.2006 - 13 Ta 179/06

    Gegenstandswert; Wirksamkeit ; Betriebsvereinbarung; wiederkehrende Leistungen;

    Die dem entgegenstehende bisherige Rechtsprechung der Beschwerdekammer (Beschl. v. 02.08.2005 - 13 TaBV 10/05 und 17/05; vgl. auch Beschl. v. 12.09.2005 - 10 TaBV 72/05) wird aufgegeben.
  • LAG Düsseldorf, 02.01.2008 - 6 Ta 659/07

    Anfechtung eines Spruchs der Einigungsstelle

    Maßgeblich für die streitwertmäßige Bewertung ist dabei der Antrag und nicht etwa die Erfolgsaussicht des Antrages bzw. dessen Begründetheit (vgl. Beschluss des LAG Düsseldorf vom 29.08.2005 - 17 Ta 316/05 - Beschlüsse der erkennenden Kammer vom 06.04.2006 - 6 Ta 171/06 - und 18.07.2006 - 6 Ta 386/06 - vgl. auch LAG Hamm vom 12.09.2005 - 10 TaBV 72/05 - ).

    Zu diesem Ergebnis kommt die Beschwerdekammer darüber hinaus auch mit den Überlegungen, die auch das LAG Hamm bei der Bewertung von Mitbestimmungsstreitigkeiten zu Grunde gelegt hat, indem es die Staffel des § 9 BetrVG als Orientierungsmaßstab in Ansatz gebracht hat (vgl. nur LAG Hamm vom 19.09.2005 - 10 TaBV 72/05 - NZA-RR 2006, 154 ).

  • LAG Hamm, 24.11.2014 - 7 Ta 563/14

    Anwendung einer Betriebsvereinbarung; Bedeutung der Anzahl betroffener

    Dem kann bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten am ehesten durch eine Vervielfachung des Auffangwertes anhand der Staffel des § 9 BetrVG Rechnung getragen werden (vgl. für andere Fallkonstellationen auch LAG Hamm 02.08.2005 - 13 TaBV 10/05; 02.08.2005 - 13 TaBV 17/05; 12.09.2005 - 10 TaBV 72/05 - NZA-RR 2006, 154; 23.03.2009 - 10 Ta 83/09; 13.05.2009 - 10 TaBV 113/08).
  • LAG Düsseldorf, 12.01.2009 - 6 Ta 580/08

    Streitwert im Beschlussverfahren; Wirksamkeit einer Gesamtbetriebsvereinbarung

    Maßgeblich für die streitwertmäßige Bewertung ist dabei der Antrag und nicht etwa - entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin - die Erfolgsaussicht des Antrages bzw. dessen Begründetheit (vgl. Beschluss des LAG Düsseldorf vom 29.08.2005 - 17 Ta 316/05 - Beschlüsse der erkennenden Kammer vom 06.04.2006 - 6 Ta 171/06 - und 18.07.2006 - 6 Ta 386/06 - vgl. auch LAG Hamm vom 12.09.2005 - 10 TaBV 72/05 - ).
  • LAG Schleswig-Holstein, 09.09.2010 - 4 Ta 68/10

    Gegenstandswert, Wertfestsetzung, Beschlussverfahren, Einigungsstelle,

    Orientiere man sich dabei an § 9 BetrVG in Anlehnung an die Beschlüsse des LAG Hamm (10 TaBV 72/05 und 13 TaBV 138/08), so ergebe sich ein Wert von 20.000,-- EUR für die Anträge zu 1. und 5. Die Anträge zu 3. und 4. seien nichtvermögensrechtlicher Natur und jeweils mit 4.000,-- EUR zu bewerten.
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